Ungarn: Ab 1. April 2021 gelten die Regeln für die Mehrwertsteuer-Echtzeitmeldung auch für B2C-Rechnungen
- Mar 8, 2021 | Richard Asquith
Die ungarische Live-Mehrwertsteuertransaktionsmeldung (Real Time Invoice Reporting; RTIR) wird ab dem 1. April 2021 auch auf B2C-Rechnungen ausgeweitet. Geplant war, dass die aktuelle Regelung zur Einreichung von B2B-Rechnungen ab dem 1. Januar 2021 auch Verbraucherrechnungen einschließt. Angesichts der derzeitigen Situation rund um die COVID-19-Pandemie wurde zunächst eine dreimonatige freiwillige Compliance-Periode eingeführt.
Die Ausweitung auf B2C-Transaktionen umfasst dabei keine Umsätze, die über die MOSS-Meldung für digitale Dienstleistungen oder die künftige EU-OSS-Mehrwertsteuererklärung gemeldet werden müssen.
Ungarische Steuerzahler sind verpflichtet, Verkaufsrechnungen automatisch über das KOBAK-Online-Portal (System des ungarischen Finanzamtes) an die ungarische Steuer- und Zollverwaltung (NAV) zu übermitteln. Es müssen aber nur Verkaufsrechnungen eingereicht werden, die im Sales Ledger gebucht sind – das heißt eine Korrektur darf nur über eine Gutschrift vorgenommen werden. Dabei können auch mehrere Rechnungen in einem Schwung mit einem elektronischen Batch-Token eingereicht werden. Dieser wird eine elektronische Referenznummer zurückgeben, die nicht auf die Rechnung gedruckt werden muss.
Nach dem neuen Reporting-Schema v3.0 müssen nun die folgenden Transaktionen in die Einreichungen mitaufgenommen werden:
- B2B-Inland-Transaktionen, einschließlich inländischer Reverse Charge
- Innergemeinschaftliche B2B-Lieferungen
- B2C-Inlandslieferungen (verpflichtend ab 1. April 2021)
- Steuerbefreite Inlandslieferungen
- Exporte
- und B2C-Fernverkäufe.
Für diese Transaktionen ist ein RTIR-Rechnungsschema v3.0 nun obligatorisch.